Satzung

 

 

 

 

des

 

 

 

 

Verein zur Förderung der Ludwig-Fröhler-Gesellschaft e. V.

 

 

 

 

 

in der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom

 

 

 

19. Juli 2004

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Verein zur Förderung der Ludwig-Fröhler-Gesellschaft e. V.“. Sein Sitz ist München.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

 

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)   Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung.

 

(3)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

(1)   Der Verein besteht aus

a)   ordentlichen Mitgliedern,

b)   Fördermitgliedern

c)   Ehrenmitgliedern.

                                       

(2)   Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden

a)   Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften,

b)   Verbände und Dachorganisationen des Handwerks,

c)   Einrichtungen und Behörden des Bundes und der Länder,

d)   sonstige öffentliche Körperschaften.

 

(3)   Fördermitglieder können wirtschaftliche Einrichtungen des Handwerks und sonstige natürliche und juristische Personen werden, welche an der wissenschaftlichen Förderung des Handwerks interessiert sind. Mit der Fördermitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden.

 

(4)   Über den Antrag zur Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Handwerkswissenschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet,

a)   durch Kündigung des Mitglieds, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen kann,

b)   durch Zahlungsunfähigkeit des Mitglieds oder Wegfall der Rechtsfähigkeit,

c)   durch Ausschluss.

 

(2)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mehr als ein Jahr mit dem Beitrag in Rückstand ist.

 

(3)   Es kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Verein nachhaltig schadet. Gegen diesen Beschluss kann er die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

 

 

 

§ 5 Beiträge, Geschäftsjahr

 

(1)   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

(2)   Fördermitglieder leisten freiwillige Förderbeiträge in Form von Spenden für die gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecke des Vereins.

 

(3)   Das Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 6 Haftung

 

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

 

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

1.      die Mitgliederversammlung,

2.      der Vorstand.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)   Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes beantragt wird.

 

(2)   Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

 

(3)   Beschlüsse über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur gefasst werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Hat der Verein keinen Vorstand, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

 

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegt,

 

1.   die Wahl und Abberufung des Vorstands,

 

2.   die Feststellung des Haushaltsplanes,

 

3.   die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

 

4.   die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung – vorbehaltlich der Ermächtigung des Vorstands gemäß § 11 - und die Auflösung des Vereins,

 

5.   die Festsetzung der Beiträge für das Geschäftsjahr,

 

6.   die Beschlussfassung über den Einspruch gegen Entscheidungen des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3).

 

 

 

§ 10 Beschlussfassung

 

(1)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab­gelehnt.

 

(2)   Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über eine Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn die Anträge hierzu bei der Einberufung der Mitgliederversammlung zugleich mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind.

 

(3)    Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(4)   Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

 

§ 11 Vorstand, Geschäftsführung

 

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 3 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf dieser Frist im Amt bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Mindestens 1 Mitglied des Vorstands soll auf einem für das Handwerk wichtigen Gebiet wissenschaftlich tätig sein.

 

(2)   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB. Jeder von beiden kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

(3)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(4)   Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

 

 

§ 12 Vorstandsaufgaben

 

(1)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

 

(2)   Vorstand und Geschäftsführer stellen gemeinsam den Haushaltsplan auf und legen ihn der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

 

 

 

§ 13 Geschäftsführer

 

(1)   Geschäftsführer des Vereins ist der jeweilige Leiter des Ludwig-Fröhler-Instituts für Handwerkswissenschaften.

 

(2)   Der Geschäftsführer ist ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsplans und der Vorstandsbeschlüsse

 

 

(3)   Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung teil.

 

(4)   Der Vereinsgeschäftsführer übt diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

 

§ 14 Auflösung

 

(1)   Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt die Liquidation durch den Vorstandsvorsitzenden, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

 

(2)   In den genannten Fällen fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung handwerksbezogener Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Die Entscheidung über die Verwendung steht der Mitgliederversammlung zu. Beschlüsse darüber, wie das Reinvermögen zu verwenden ist, dürfen erst nach Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft; Infrastruktur, Verkehr und des Technologie und des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

§ 15 Bekanntmachungen

 

Bekanntmachungen des Vereins, die durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben sind, werden in der Deutschen Handwerks-Zeitung veröffentlicht.

 

 

 

§ 16 Eintragung

 

Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht oder vom Finanzamt als Voraussetzung für die Umsetzung der Satzungsneufassung verlangt werden.