Ludwig-Fröhler-Gesellschaft
zur Förderung der Handwerkswissenschaften e.V.
S a t z u n g
in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 21. September 1999
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen "Ludwig-Fröhler-Gesellschaft zur Förderung der Handwerkswissenschaften e.V." - Kurzbezeichnung LFG -. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2) Sein Sitz ist München.
1) Die Ludwig-Fröhler-Gesellschaft zur Förderung der Handwerkswissenschaften e.V. dient dem Zweck,
a) handwerksbedeutsame wissenschaftliche Tätigkeiten und Einrichtungen zu unterstützen und hierdurch die Entwicklung des deutschen und des bayerischen Handwerks zu fördern,
b) wissenschaftliche Forschungsarbeit zu leisten, insbesondere handwerkswissenschaftliche Institute und Einrichtungen zu tragen oder zu fördern,
c) die Zusammenarbeit handwerkswissenschaftlicher Einrichtungen mit Vorrang im Rahmen des Deutschen Handwerksinstituts zu pflegen.
2) Diesen Zweck erfüllt die Ludwig-Fröhler-Gesellschaft insbesondere als Träger des Ludwig-Fröhler-Instituts für Handwerkswissenschaften, München (ehemals Handwerksrechtsinstitut).
3) Aufgabe des Ludwig-Fröhler-Instituts ist,
a) das Handwerk insgesamt oder einzelne Handwerkszweige betreffende Fragen des Handwerks-, Gewerbe-, Finanz- und Steuerrechts, der Betriebswirtschaftslehre sowie der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre wissenschaftlich zu untersuchen sowie entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen und zu fördern,
b) wissenschaftliche Grundlagen für die praktische Gewerbeförderung zu erstellen,
c) zu diesen Zwecken mit Seminaren und Instituten an Universitäten und Hochschulen zusammenzuarbeiten,
d) wissenschaftliche Bibliotheken, Archive und Sammlungen zu unterhalten sowie wissenschaftliche Schriftenreihen und Informationsdienste herauszugeben, um das Handwerk und seine Organisationen über handwerkswissenschaftliche Erkenntnisse zu unterrichten,
e) handwerkswissenschaftliche Vorlesungen, Tagungen, Vorträge und Seminare durchzuführen.
4) Der Ludwig-Fröhler-Gesellschaft und ihren Einrichtungen ist es nicht gestattet, Beratung für Privatpersonen zu übernehmen oder sonstige Aufgaben zu erfüllen, die lediglich für einzelne Personen oder Unternehmen von Vorteil sind.
5) Die Ludwig-Fröhler-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1) Die Ludwig-Fröhler-Gesellschaft besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Fördermitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.
2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden
a) Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften,
b) Verbände und Dachorganisationen des Handwerks,
c) Einrichtungen und Behörden des Bundes und der Länder,
d) sonstige öffentliche Körperschaften.
3) Fördermitglieder können wirtschaftliche Einrichtungen des Handwerks und sonstige natürliche und juristische Personen werden, welche an der wissenschaftlichen Förderung des Handwerks interessiert sind. Mit der Fördermitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden.
4) Über den Antrag zur Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
5) Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Handwerkswissenschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
1) Die Mitgliedschaft endet,
a) durch Kündigung des Mitglieds, die nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen kann,
b) durch Zahlungsunfähigkeit des Mitglieds oder Wegfall der Rechtsfähigkeit,
c) durch Ausschluß.
2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mehr als ein Jahr mit dem Beitrag in Rückstand ist.
3) Es kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Verein nachhaltig schadet. Gegen diesen Beschluß kann er die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2) Fördermitglieder leisten freiwillige Förderbeiträge in Form von Spenden für die gemeinnützigen wissenschaftliche Zwecke des Vereins.
3) Das Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe der Ludwig-Fröhler-Gesellschaft sind
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) der Beirat.
1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes beantragt wird.
2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
3) Beschlüsse über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur gefaßt werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Hat der Verein keinen Vorstand, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Der Mitgliederversammlung obliegt,
1) die Wahl des Vorstandes, 2) die Feststellung des Haushaltsplanes, 3) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, 4) die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung – vorbehaltlich der Ermächtigung des Vorstands gemäß § 16 - und die Auflösung des Vereines, 5) die Festsetzung der Beiträge für das Geschäftsjahr, 6) die Beschlußfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum, 7) die Beschlußfassung über den Einspruch gegen Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 4 Abs. 3).
§ 9 Beschlußfassung
1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über eine Auflösung des Vereins können nur gefaßt werden, wenn die Anträge hierzu bei der Einberufung der Mitgliederversammlung zugleich mit der Tagesordnung bekanntgegeben worden sind.
3) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterschreiben ist.
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 3 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf dieser Frist im Amt bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Mindestens 1 Mitglied des Vorstands soll auf einem für das Handwerk wichtigen Gebiet wissenschaftlich tätig sein.
2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB. Jeder von beiden kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Bekanntmachungen des Vereins, die durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben sind, werden in der Deutschen Handwerks-Zeitung veröffentlicht.
Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht oder vom Finanzamt als Voraussetzung für die Umsetzung der Satzungsneufassung verlangt werden.