LUDWIG
FRÖHLER
INSTITUT                                    Wirtschaft & Recht für das Handwerk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einschneidende Änderungen im Zuge der GmbH-Novelle

Mit der Novellierung des GmbH-Rechts verfolgte der Gesetzgeber zwei Ziele: Einerseits eine Flexibilisierung bzw. Deregulierung des GmbHG, andererseits Möglichkeiten des Missbrauchs verstärkt zu bekämpfen. Diese beiden Ziele finden sich auch im Namen der GmbH-Novelle, dem „MoMiG“ wieder: dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts sowie zur Bekämpfung von Missbräuchen.

Die wohl sichtbarste – und auch meistgenannte – Neuerung ist die Einführung der neuen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder kurz „UG (haftungsbeschränkt)“. Der Zusatz in der Klammer, der auf die fehlende Vollhaftung eines Gesellschafters hinweist, muss im offiziellen Verkehr immer mit angegeben werden. Bei der neuen UG handelt es sich indes nicht um eine völlig eigenständige Rechtsform. Vielmehr ist die UG eine Vorstufe zur GmbH, die im Gegensatz zu dieser bei der Gründung nur einen Euro Mindeststammkapital aufweisen muss. Die UG unterliegt strengen Regeln, die auch die Aufstockung ebenjenes Stammkapitals in bestimmter Weise vorschreiben (§5a GmbHG). Diese Kapitalaufholung muss so lange erfolgen, bis die vorgeschriebenen 25.000 Euro Stammkapital einer „klassischen“ GmbH erreicht sind. Erst dann kann die UG durch bloße Umfirmierung (also reine Änderung des Firmennamens) zur GmbH werden.

In der Praxis wird sich allerdings erst noch zeigen müssen, wie die UG angenommen wird. Auch inwieweit es Gründungen mit einem extrem niedrigen Stammkapital geben wird erscheint fraglich. Denn die meisten Gesellschaften wären mit nur wenigen Euro Stammkapital aufgrund der Gründungskosten bereits bei der Gründung überschuldet, ergo: Insolvenzantragspflichtig.

Weiterhin wurde für die Gründung einer UG die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens eingeführt (§2 I GmbHG). Die Verwendung des vom Gesetzgeber angebotenen Musterprotokolls im Zuge der Gründung erscheint allerdings nicht besonders ratsam, da viele wichtige Sachverhalte dort nicht geregelt werden. Hier empfiehlt sich vielmehr der Abschluss eines individuellen Gesellschaftervertrages, zumal der Mehraufwand bzw. die Mehrkosten für diesen nicht besonders groß sind.

Ein Novum, welches das MoMiG bringt, ist auch die Möglichkeit, die GmbH-Gesellschafter haftbar zu machen. Insbesondere bei der Insolvenzverschleppung können unter bestimmten Umständen (z.B. bei einer führungslosen GmbH ohne Geschäftsführer) die Gesellschafter haftbar gemacht werden, da von ihnen nun erwartet wird, dass sie in diesem Fall die Stellung des Insolvenzantrages übernehmen. Dies entspringt weniger dem Ziel der Deregulierung, sondern jenem der Verhinderung von Missbräuchen. Eine Vielzahl weiterer Vorschriften, wie etwa jene, dass eine GmbH eine inländische Geschäftsadresse haben muss, unter der alle Titel zugestellt werden können, gehen in diese Richtung.

Eine Frage, die sich nach Vollendung der GmbH-Reform natürlich prinzipiell stellt, ist die, ob ausländische Rechtsformen, wie vor allem die englische Limited, unter deutschen Unternehmen künftig weiter (wenn auch in geringerem Ausmaß) reüssieren. Im Moment lässt sich sagen, dass der Trend weg von ausländischen Gesellschaftsformen geht. Viele Betriebsberater der Handwerkskammern jedoch haben durchaus noch mit Limiteds zu tun.

Die Novellierung des GmbH-Rechts war Thema eines Seminares, welches das LFI im Auftrag des ZDH bzw. des DHKT vom 31. März bis 2. April in Berlin veranstaltete.

 

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