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Erbschaftsteuerreform aus rechtlicher Sicht weiterhin nicht unproblematisch Nachdem die Erbschaftsteuerreformgesetzgebung mit der Zustimmung des Bundesrates auf einer für den 5. Dezember 2008 geplanten Sondersitzung und der anschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich doch noch dieses Jahr abgeschlossen werden wird, kann derzeit nicht auf ein Auslaufen der Erbschaftsteuer zum Jahresende gehofft werden. Gleichzeitig mehren sich die Stimmen, die die Ansicht vertreten, dass das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe schon 2010, wenn ihm vermutlich die ersten Streitfälle - nach Ausschöpfung des Instanzenwegs bis hin zum Bundesfinanzhof - vorgelegt werden, Regeln der Erbschaftsteuerreform als nicht verfassungskonform ansehen könnte. Insofern sei Folgendes zunächst ins Gedächtnis gerufen: Für die große Mehrheit der Betriebsinhaber, die einer Handwerkskammer angehören, dürfte der Erbschaftsteuerreform-Kompromiss, auf den sich die Koalitionsparteien im November 2008 geeinigt haben, gewisse Vorteile bringen. Schließlich werden Firmenerben von der Erbschaftsteuer unter gewissen Bedingungen entweder nach 10 Jahren vollständig befreit - bei Unternehmensfortführung im Kern und einer Lohnsumme nach 10 Jahren von 1000 % bezogen auf die Lohnsumme zum Erbzeitpunkt; wobei zusätzlich der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen darf -oder nach 7 Jahren teilweise (zu 85 %) entlastet - bei Unternehmensfortführung im Kern und einer Lohnsumme nach 7 Jahren von mindestens 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt; wobei zusätzlich der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen darf. Diesbezüglich stand bei den Absprachen der Koalitionäre (CDU/CSU und SPD) die Forderung im Vordergrund, die Unternehmensfortführung, insbesondere im Mittelstand, durch weitgehende Verschonung von der Erbschaftsteuer zu stärken und damit zugleich Arbeitsplätze zu sichern. Vorausgesetzt, dass auf eine Erbschaftsteuer nicht vollständig verzichtet werden soll, so stellt sich dies aus handwerkspolitischer Sicht noch - in Verbindung mit dem betrieblichen Abzugsbetrag von 150.000 €uro - als eine weniger belastende Alternative dar, da auf diese Weise eine große Zahl mittelständischer Betriebe mit einer relativ geringen Erbschaftsteuerbelastung vererbt werden kann – wenn auch nur unter den o. g. Voraussetzungen. Gleichfalls kann nicht verschwiegen werden, dass es die derzeitige Finanzkrise vermutlich schwieriger machen wird, Bedingungen wie z. B. das Lohnsummenkriterium bei 10- bzw. 7jähriger Unternehmensfortführung zu erfüllen, da in Zeiten von Rezession Arbeitsplatzabbau häufiger vorkommen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten der Erbschaftsteuerreform sei auf die entsprechenden Mitteilungen der Abteilung “Steuer- und Finanzpolitik“ des ZDH verwiesen. Dem immer wieder geäußerten Wunsch - in jüngster Zeit beispielsweise auf dem Steuerberatertag in Bonn vom 20. bis 22. Oktober 2008 -, das Steuerrecht von Lenkungsaufgaben - wie z. B. Wirtschaftslenkung - zu entlasten, solche Aufgaben in Konjunkturförderprogrammen etc. unterzubringen und die Steuergesetze in ihrer Funktion als Finanzmittelbeschaffung für den Staat stärker zu betonen, können die Bestimmungen des neuen Erbschaftsteuerrechts jedoch schon angesichts der o. g. Zielsetzung nicht gerecht werden. Außerdem werden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerreform geäußert. Diese basieren insbesondere auf folgenden Überlegungen. 1. Die Koalitionsparteien gehen davon aus, dass das Erbschaftsteueraufkommen in seiner Gesamtsumme in etwa gleich bleiben soll, obwohl ein Großteil mittelständischer Unternehmen ohne oder nur mit geringer Erbschaftsteuerbelastung nach der Erbschaftsteuerreform vererbt werden kann und wird und zudem die Mehrheit der Erben aufgrund hoher Freibeträge ebenfalls keine Erbschaftsteuer wird entrichten müssen. Das bedeutet aber zugleich, dass die Zahl derjenigen, die für das Steueraufkommen sorgen, sinkt, dass die Übrigen entsprechend stärker belastet werden (àkeine breite Basis mit entsprechend niedrigem Steuersatz). Hierin wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der wiederum auf dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beruht, gesehen. 2. Indem der Großteil mittelständischer Betriebe von der Erbschaftsteuer verschont bzw. relativ geringfügig belastet werden soll, ist zudem nach Auffassung der Kritiker der Erbschaftsteuerreform keine Sonderregelung für Ausnahmefälle geschaffen worden, sondern der Regelfall wird ausgenommen. 3. Das für die Bewertung von Betriebsvermögen vorgesehene Ertragswertverfahren stellt auf den Durchschnittsgewinn der letzten 3 Jahre ab und multipliziert ihn mit 10; besteuert damit in gewisser Weise den Gewinn der nächsten 10 Jahre. Hinzu kommt in diesen 10 Jahren noch die übliche jeweilige Jahresbesteuerung des Gewinns. Dies führt dazu, dass in gewisser Weise von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden kann bzw. je nach den konkret anfallenden Steuern kann die gesamte Steuerbelastung für diesen Gewinn sich damit auf deutlich über 50 % addieren, eine Steuerlast von Dreiviertel des Gewinns erscheint im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Damit könnte der Erbschaftsteuerreformgesetzgeber gegen den Grundsatz der Beachtung der Leistungskraft und Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner verstoßen haben. 4. Ferner wird bezweifelt, dass ein Unternehmen mit 51% Verwaltungsvermögensanteil sich derart deutlich von einem Unternehmen mit 50 % Verwaltungsvermögen abhebt, dass es gerechtfertigt erscheint in dem Fall, dass beide Unternehmen 10 Jahre lang fortgeführt werden und die Lohnsumme gehalten werden kann, dass Unternehmen mit 50 % Verwaltungsvermögen gänzlich von der Erbschaftsteuer zu befreien, während dasjenige mit 51 % Verwaltungsvermögen voll zur Erbschaftsteuer herangezogen wird. Die Überlegungen gelten entsprechend für die Option der 7jährigen Fortführung des Unternehmens mit 85 %-Abschlag bei der Berechnung der Erbschaftsteuer im Fall eines Verwaltungsvermögens von nicht mehr als 10 % und dem Unternehmen mit 11 % Verwaltungsvermögen ohne Erbschaftsteuerentlastung. 5. Die Bewertung von Aktienvermögen wirft weiterhin auch im Rahmen der Erbschaftsteuerreform - vor allem seit der Finanzkrise der letzten Wochen - Fragen auf: Bei Verringerung des Aktienwertes um praktisch die Hälfte innerhalb eines Tages wird bei demjenigen, der am Tag zum hohen Aktienwert erbte, das Doppelte als Erbe mit entsprechender Steuerlast zugerechnet, gegenüber demjenigen, der einen Tag später erbt, selbst wenn das jeweilige Aktienpaket sich gleich zusammensetzte. Hier führt das Stichtagsprinzip im Einzelfall unter Umständen zu unvertretbaren Ergebnissen aufgrund der sehr deutlich unterschiedlichen Belastung.
Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerkswissenschaften, Abt. für Handwerksrecht, Ansprechpartnerin: Dr. Beate Maiwald
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