LUDWIG
FRÖHLER
INSTITUT                                    Wirtschaft & Recht für das Handwerk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neuerungen im Umwandlungsrecht 

Der Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens kann aus den unterschiedlichsten Gründen notwendig oder zweckmäßig sein. Ausgliederungen und Verschmelzungen im Rahmen von Kooperationen wären ebenso denkbare Anlässe wie die Einbindung von Familienmitgliedern, Mitarbeitern oder externen Dritten zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge. Auch steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Gründe können für den Wechsel der Rechtsform sprechen.

Gesetzlich geregelt ist der Rechtformwechsel in Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Beide Gesetze wurden in den vergangenen Monaten reformiert. Die wichtigsten Neuerungen standen im Mittelpunkt einer Seminarveranstaltung für Mitarbeiter der Gewerbeförderung im Handwerk, die durch das Ludwig-Fröhler-Institut organisiert wurde.

Die Referenten Dr. Joachim Krämer und Dr. Markus Friedl gingen nach einem Überblick über die Systematik der beiden Gesetze insbesondere auf die Neuerungen ein. So berichteten Herr Dr. Friedl über wesentliche Verbesserungen im Umwandlungsgesetz insbesondere durch:

- den Wegfall einer Vermögensaufstellung
- die Abschaffung von Zustimmungsvorbehalten Dritter
- die Ermöglichung grenzüberschreitender Verschmelzungen

Im Umwandlungssteuerrecht gab es Herrn Dr. Krämer zufolge neben den Verbesserungen durch:

- die Abschaffung der einbringungsgeborenen Anteile durch zeitanteilige Nachversteuerung

- die Ermöglichung steuerneutraler internationaler Umwandlungen

auch Verschlechterungen durch:
- die Streichung des Übergangs von Verlustverträgen
- die teilweise erhebliche Verkomplizierung.

Aufgrund des großen Interesses an dieser Thematik, wird das LFI auch im Seminarprogramm 2008 ein ähnliches Seminar anbieten. Informationen zu Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung werden ab November im Beratungs- und Informationssystem im Handwerk (BIS) bereit stehen. Über diese Plattform können sich die Berater der Handwerkskammern und –verbände dann auch für die Veranstaltung anmelden.