LUDWIG
FRÖHLER
INSTITUT                                    Wirtschaft & Recht für das Handwerk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine kurzfristigen Auswirkungen der Beschlüsse des 67. djt für KMU


Mittelfristig sind die Beschlüsse des diesjährigen Deutschen Juristentages (djt) in den Abteilungen „Arbeits- und Sozialrecht“ sowie „Öffentliches Recht“ auch für Klein- und Mittlere Betriebe (KMU) von Interesse. Im Bereich Arbeits- und Sozialrecht stand die alternde Arbeitswelt im Blickpunkt, im Öffentlichen Recht wurden die sog. PPPs angesprochen (also die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private, sei es aufgrund eines Vertrags oder - institutionalisiert - im Rahmen eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit öffentlichen und privaten Trägern). Politisch ist jedoch im Augenblick die „Privatisierungseuphorie“ nicht mehr so stark wie früher. Dies drückte sich zuletzt durch die Rückübernahme der früheren Bundesdruckerei durch den Staat aus. Gleichwohl werden auch weiterhin Private zur Aufgabenerfüllung von staatlichen Stellen mit herangezogen werden. Längerfristig könnten sich Äußerungen im Rahmen eines Diskussionsforums zur Thema „Europäisches Zivilgesetzbuch“ als beachtlich erweisen.
 
Ergebnisse des djt werden von Rechtspolitikern durchaus aufmerksam verfolgt und der djt nimmt beratend einen gewissen Einfluss auf die deutsche Gesetzgebung. So war die 67. Veranstaltung des djt e.V., der ca. 7.500 Mitglieder hat, im Zwei-Jahres-Turnus den Juristentag abhält und im September 2008 - zum ersten Mal in Erfurt - seine Veranstaltung mit mehr als 2.700 Teilnehmern durchführte, wiederum „hochkarätig“ besetzt. Zur Eröffnung sprachen Bundespräsident Prof. Dr. Köhler, Bundesjustizministerium Zypries sowie der thüringische Ministerpräsident Althaus.


„Erwartungssicherheit“ zu stiften, sei eine der wichtigsten Funktionen des Rechts, mahnte der Bundespräsident an. Er führte aus, dass eine gute Rechtsordnung die Erwartungen aller ihrer Adressaten darüber stabilisiere, wie sich alle anderen verhalten werden. Sie erleichtere dadurch ganz entscheidend die Koordinierung des eigenen Verhaltens mit dem der anderen, das Verfolgen eigener Zwecke, langfristige Planungen und das Management von Risiken. „Erwartungssicherheit“ tauchte später in den Beratungen schlagwortartig immer wieder auf. Zudem wies der Bundespräsident auf den Wettbewerb der Rechtsordnungen in Zeiten der Globalisierung hin und begrüßte die deutsche Beteiligung an der Entwicklung der europäischen und internationalen Rechtsordnungen, die nicht nur aus wohlverstandenem Eigeninteresse nötig sei, sondern auch helfen könne, die Globalisierung fairer für alle zu gestalten. Bundesjustizministerin Zypries merkte u.a. an, dass erfolgreicher Rechtsexport auch den Import von Investitionen fördere und somit dem Wirtschaftsstandort Deutschland nütze. Bei dem Engagement in anderen Ländern und Regionen sollten aber Schwerpunkte gebildet werden.
Aus Sicht der Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) waren während der dreitägigen Beratungen aus den sechs unterschiedlichen Abteilungen insbesondere folgende Themenbereiche von Interesse:

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Alternde Arbeitswelt – Welche arbeits- und sozialrechtlichen Empfehlungen empfehlen sich zur Anpassung der Rechtsstellung und zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer? (Abteilung „Arbeits- und Sozialrecht“ des djt)

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Privatisierung öffentlichen Aufgaben – Gestaltungsmöglichkeiten, Grenzen, Regelungsbedarf (Abteilung „Öffentliches Recht“ des djt).


Grundlage der Beratungen des djt sind regelmäßig umfangreiche - in Thesen mündende - Gutachten, die auf der Tagung durch Referate ergänzt werden. Dem folgt eine - zum Teil recht ausführliche - öffentliche Diskussion. Daran anschließend wird eine sog. Beschlussvorlage erarbeitet, über deren Punkte die Mitglieder des djt einzeln abstimmen.


Aufgrund geänderter und sich weiter ändernder Altersstruktur der Beschäftigten („mehr ältere Arbeitnehmer in den kommenden Jahren“) hatten Gutachter und Berichterstatter in der arbeits- und sozialrechtlichen Abteilung einen durchgreifenden Abbau von Privilegien älterer Arbeitnehmer vorgeschlagen. Sie dachten dabei an die Befristung von Arbeitsverhältnissen, an den Kündigungsschutz, die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, die Altersteilzeit, die längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Dies hätte zur Folge, dass sich ältere Arbeitnehmer mehr dem Wettbewerb stellen müssten. Zumindest derzeit noch empfand dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten als Überforderung der Betroffenen und stimmte gegen diese Ratschläge. Zunächst müsse eine Sensibilisierung sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern für die Herausforderungen einer alternden Arbeitswelt erfolgen. Anderen weniger spektakulären Forderungen wurde hingegen zugestimmt. Dazu zählten: absolute Höchstaltersgrenzen nur noch aus zwingenden Gründen zuzulassen, die Wiedereingliederung gesundheitlich beeinträchtigter Arbeitnehmer zu verbessern und Anreize für die berufliche Weiterbildung und Qualifizierung älterer Arbeitnehmer zu schaffen. Außerdem sollten die Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbeziehern abgeschafft oder zumindest erhöht werden.
Grundlage für die Beschlüsse der Abteilung „Öffentliches Recht“ war der Befund, dass - nach erfolgter politischer Entscheidung für eine Privatisierung - Mischformen wie Teilprivatisierung und Public Private Partnership (PPP, auch Öffentlich-Private-Partnerschaften - ÖPP genannt) Fragen aufwerfen könnten. Sie stellten sich ins­besondere im Rahmen der staatlichen Gewährleistungsverantwortung, die sich unter Umständen bei lebensnotwendigen Infrastrukturaufgaben zu einer Pflicht zur Sicherstellung der Dienstleistung verdichten kann, sowie des Privatisierungsfolgenrechts aufgrund oft unübersichtlicher Verflechtungen von Teilrechts­ordnungen und unge­klärter Gemengelagen. Dies stehe der „Erwartungssicherheit“ der Betroffenen entgegen. Abhilfe soll hier ein PPP-Gesetz auf Bundes- und auf Landesebene schaffen. Folgende Inhalte, die sowohl für vertragsbasierte als auch für institutionalisierte PPP (= gemischtwirtschaftliche Unternehmen) gelten sollen, sind hier vorzusehen: „

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Vorgabe von Mindestinhalten für eine Gewährleistungsvereinbarung zwischen Unternehmen und Privaten und Vorsehen einer Regelung über die staatliche Haftung für Fehlerfolgen

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Privatisierungstransparenz durch Berichterstattung über Realisierung oder Nichtrealisierung der erwarteten Wirtschaftlichkeit

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Neuausrichtung des Wirtschaftlichkeitsgebots

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An die Stelle einer rein finanzwirtschaftlichen Bewertung tritt eine umfassende Nutzenbewertung unter Einbeziehung auch nicht-monetärer Vor- und Nachteile einer Privatisierung.“


Gefordert wurde ferner eine Regelung der Befugnisse privater Zertifizierungsstellen, etwa im Rahmen des von der Bundesregierung derzeit vorbereiteten Allgemeinen Akkreditierungsgesetzes. Zertifizierungsstellen übernehmen in zunehmendem Umfang Funktionen staatlicher Wirtschaftsüberwachung und daher solle ihr Verhältnis zu den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nicht der rein privatrechtlichen Vereinbarung überlassen bleiben.


Neben Neuerungen im nationalen Recht empfahl die Abteilung „Öffentliches Recht“ Änderungen im Gemeinschaftsrecht (EU-Recht). So sollte im Sekundärrecht, also in Normen unterhalb des EG-Vertrags (z. B. in Verordnungen und Richtlinien), das gemeinschaftliche Beihilfenrecht stärker konkretisiert werden, um auf diese Weise die von der Kommission oft extensiv genutzten Bewertungsspielräume einzuengen. Dies betrifft etwa die sog. Investor-Tests (Frage: Hätte ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen vorgehender Privatinvestor die jeweilige Zuwendung bzw. Investition ebenfalls getätigt?), die Erfassung von Ausgleichsleistungen und Unterstützungszahlungen sowie die Behandlung von Quersubventionen im Rahmen von Privatisierungen. Zudem seien Art und Umfang der Anwendbarkeit des Vergaberechts auf Privatisierungsvorgänge abschließend im Rahmen der Vergaberichtlinien zu regeln.
Daneben gab es zum Abschluss des djt ein Diskussionsforum – ohne Beschlussfassung - unter der Formulierung „Ein Europäisches Zivilgesetzbuch“ zu dem von einem Wissenschaftler-Gremium bereits zu einem großen Teil erarbeiteten Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens (draft common frame of reference – DCFR mit etwa 680 Artikeln) bzw. dem CFR (common frame of reference) – wie ihn die EU-Kommission beabsichtigt. Der Grundgedanke für einen gemeinsamen Referenzrahmen war der, das sich europaweit tätige Unternehmen mit augenblicklich 25 verschiedenen Rechtsordnungen in der EU auseinandersetzen müssen. Der Aktionsplan der Kommission für ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht von 2003 setzte hier an. Er wollte in einem ersten Schritt ein Muster für europäische Gesetzgebung im Vertragsrecht schaffen ("Gemeinsamer Referenzrahmen"), in einem zweiten Schritt zielte er auf die Erarbeitung eines einheitlichen europäischen Vertragsrechts, das Unternehmen bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen zu Grunde legen können. Dem Gemeinsamen Referenzrahmen lag zunächst die Erstellung einer Übersicht des Besitzstandes (acquis) zugrunde. Die Feststellung des Besitzstandes (acquis) innerhalb der EU erschien sinnvoll, da ein und derselbe Begriff in verschiedenen Richtlinien und sonstigen Regelwerken verschiedene Bedeutungen haben. Nach Erstellung der Entwürfe wurden bzw. werden diese Interessensgruppen und Praktikern zur Durchsicht und Stellungnahme übermittelt. Verdeutlicht wurde, dass es gegenwärtig in erster Linie darum gehe, einen "Werkzeugkasten" – eine "toolbox" – bereitzustellen, mit dessen/deren Hilfe das bestehende und künftige Gemeinschaftsprivatrecht (z. B. in Form von Richtlinien) - verbessert werden könne (Hilfsmittel für bessere, kohärente Gesetzgebung in Brüssel – z. B. durch vereinheitlichte Terminologie) und eben nicht um ein europäisches Zivilgesetzbuch. Gleichwohl wurde in der Diskussion auch weiterhin der Wunsch nach einem europäischen Vertragsrecht als optionalem Instrument geäußert, das ins­besondere für KMU und Start-ups bei grenzüberschreitenden Transaktionen bedeutsam sein könne. Insofern stimmt dieses Anliegen durchaus mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zum Gemeinsamen Referenzrahmen für das Europäische Vertragsrecht überein. Eine gründliche Erarbeitung eines optionalen europäischen Vertragsrechts wird aber sicherlich noch Jahre in Anspruch nehmen; angedacht wurde die Befassung eines European Law Institute mit dieser Aufgabe.
Sämtliche Beschlüsse des 67. djt können unter „www.djt.de“ abgerufen werden.


Der nächste djt wird 2010 in Berlin stattfinden.
(Dr. Beate Maiwald, LFI München)