LUDWIG
FRÖHLER
INSTITUT                                    Wirtschaft & Recht für das Handwerk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vertrauensschutz und Steuergesetzgebung – nicht im Einklang 

Die derzeitige Steuergesetzgebung wird dem - aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abgeleiteten - Vertrauensschutzgrundsatz keinesfalls in allen Punkten gerecht. Gerade bei langfristigen Investitionen im In- und Ausland oder bei Verträgen mit langen Laufzeiten ist manches unter den Bedingungen des alten Rechts kalkuliert und auf den Weg gebracht worden und stellt sich nach neuem Recht nunmehr unvorteilhaft bzw. im Extremfall sogar als finanziell nicht mehr tragbar dar. Letztendlich wird damit die Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen unangemessen eingeengt.

 In Beiträgen auf der 48. Münchner Steuerfachtagung vom 26. und 27. März 2009 kam dies mehr oder weniger deutlich immer wieder zum Ausdruck. Die alljährliche Münchner Steuerfachtagung mit rund 900 Teilnehmern aus dem deutschsprachigen Raum und der EU dient dem Ziel der Förderung der Forschung auf steuerlichem Gebiet und der Fortbildung der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe sowie der Steuerbeamten. Geleitet wurde die Steuerfachtagung vom Präsidenten des Bundesfinanzhofes Dr. h.c. Wolfgang Spindler. Die Münchner Steuerfachtagung ist im Internet unter www.steuerfachtagung.de präsent. 

Vieles, was der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dienen soll oder sich als Reaktion auf die Folge der Globalisierung darstellt, belastet den steuer-ehrlichen Unternehmer bzw. das Unternehmen unverhältnismäßig. Auch unausgesprochen steht bei einem internationalen Konzern dann immer die Idee der Verlagerung des Unternehmenssitzes ins Ausland im Raum, wenn den Entscheidungsträgern die Steuerbelastung im Inland zu hoch oder wenig vorhersehbar erscheint; für regional begrenzt tätige Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Unternehmen stellt sich diese Frage der Sitzverlagerung eher nicht.

 Anhand von 4 Punkten verdeutlichte die ausufernden steuerlichen Belastungen aus unternehmerischer Sicht der Vorstandsvorsitzende der Linde AG, Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle, aus der Wahrnehmung eines „Global Players“. Zwar gehören die Klein- und Mittleren Unternehmen (sog. KMU) des Handwerksbereichs in der Regel nicht zu den Global Playern, gleichwohl sind einige Ausführungen für kleine und mittelständische Betriebe ebenfalls von Interesse, ins­besondere wenn der jeweilige Betrieb, das jeweilige Unternehmen großen Kapitalbedarf hat oder in anderen Ländern tätig ist.

 

·        So führt die Zinsschranke („Beschränkung des Abzugs von Finanzierungsaufwendungen“, § 4h EStG) dazu, dass es selbst bei Verlusten zu einer Besteuerung der Zinsaufwendungen für Fremdkapital kommen kann. Zinsaufwendungen, die den Zinsertrag übersteigen, also zu einem negativen Saldo führen, sind seit der Unternehmensteuerreform 2008 im Steuerjahr nur abzugsfähig, wenn sie 30 % des Gewinns (vor Ertragsteuern, Zinsen und Abschreibungen – EBITDA) nicht übersteigen – vorausgesetzt, dass die Freigrenze von einer Million € überschritten ist. Wenn aber Zinserträge voll zu versteuern sind, müssten Verluste ebenfalls entsprechend in vollem Umfang geltend gemacht werden können. Bei der geringen Eigenkapitalquote deutscher Unternehmer wirkt die Zinsschranke somit unter Umständen krisenverschärfend; ins­besondere bei kapitalintensiven Betrieben, etwa in der Baubranche. Dass es zu einer gewissen Abmilderung der Zinsschranke (Erhöhung der Freigrenze von einer Million € auf drei Millionen €) kommt, erscheint angesichts einer Initiative, die voraussichtlich am 3. April im Bundesrat verhandelt werden soll, nicht ganz unwahrscheinlich.

·        Bei der Verlagerung von Aktivitäten ins Ausland („Funktionsverlagerung ins Ausland“) ist nach dem Außensteuergesetz, § 1 Abs. 3 Sätze 9 ff., das künftige Gewinnpotenzial (d. h.: fiktive, nicht konkretisierte Gewinne) für die Besteuerung zu ermitteln. Beispiel: Ein Unternehmen entwickelt in Deutschland ein Produkt (die entsprechenden Forschungs­ausgaben hat es im Inland als Betriebsausgaben abgesetzt), das es dann im Ausland produziert, da dort die Gewinnbesteuerung niedriger ist. Bei der Verlagerung der Produktion ins Ausland kommt es zu der genannten Funktionsverlagerung mit der genannten Steuerfolge im Inland, nämlich der Besteuerung des künftigen Gewinnpotenzials. Eine solche Besteuerung ist international unüblich. Hier ist zudem die Gefahr der Doppelbesteuerung gegeben. Innerhalb der EU würden damit im Übrigen grenzüberschreitende Aktivitäten schlechter gestellt als inländische.

 

Angesprochen wurden ferner Anrechnungsüberhänge bei Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie Auswirkungen auf Doppelbesteuerungsabkommen.

 

Beklagt wurden weiterhin die vielen Nichtanwendungserlasse des Bundesfinanzministeriums, mit denen die Finanzämter angewiesen werden, die Erkenntnisse aus obergerichtlichen Urteilen nicht über den konkreten Einzelfall hinaus anzuwenden, so dass die Unternehmer in jedem Einzelfall immer wieder aufs Neue ihr Recht erstreiten müssen. Im Verhältnis zu den etwa 150 Grundsatzentscheidungen des Bundesfinanzhofs machen die Nichtanwendungserlasse beinahe 10 % aus, stellen damit keinesfalls mehr eine Ausnahme dar. Zu einem Nichtanwendungserlass besteht jedoch angesichts des Gewaltenteilungsprinzips in Deutschland grundsätzlich nur ausnahm s­weise eine Befugnis, nämlich dann, wenn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs offensichtlich rechtswidrig ist.

 

Informationen zu den weiteren Themen der Münchner Steuerfachtagung wie den „Neuerungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)“, hier standen vor allem die Regelungen zu Pensionsrückstellungen im Mittelpunkt der Diskussion, oder „das neue Erbschaftsteuerrecht unter besonderer Berücksichtigung der Bewertung“ sind bei dem rechtlichen Bereich des Ludwig-Fröhler-Instituts abrufbar. An­sprechpartnerin:

Dr. Beate Maiwald 

Ludwig-Fröhler-Institut
Max-Joseph-Str. 4
80333 München
089-51556071
http://www.lfi-muenchen.de