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Neuerungen im Steuerrecht Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Unternehmensteuerreformgesetz ist die Abgeltungssteuer beschlossene Sache. So werden in Zukunft fast alle Vermögenszuwächse mit einem homogenen und pauschalisierten Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belegt. Ziel der Abgeltungssteuer 2009 ist die Vermeidung der Kapitalverlagerung ins Ausland, Steuerentlastung sowie die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Vereinfachungen sind einerseits aufgrund der einheitlichen Behandlung verschiedener Formen der Kapitalanlage festzustellen. Zum anderen müssen sich private Anleger im Rahmen ihrer Steuererklärung nicht mehr zwangsläufig mit den steuerlichen Aspekten der Kapitalanlage auseinandersetzen, da die Steuerschuld bereits mit der Abführung der Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) durch die inländische Zahlstelle abgegolten ist. Jedoch birgt die Abgeltungssteuer 2009 nicht ausschließlich positive Neuerungen in sich. Hierbei ist eine differenzierte Betrachtung des individuellen Anlegers bzw. der jeweiligen Anlageform vorzunehmen. Um dennoch von den Chancen dieser Reform zu profitieren ist es sinnvoll sich intensiv mit den kommenden Neuerungen auseinanderzusetzen. Einige wichtige Aspekte der Reform werden im Folgenden kurz dargestellt: Grundsätzlich werden alle Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer unterworfen. Hierunter fallen insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Darüber hinaus sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften betroffen. Erwirtschaftet ein Anleger Zinseinkünfte (z.B. aus Spareinlagen, Festgeldern, festverzinslichen Wertpapieren) hat er diese aktuell im Jahr des Zuflusses mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die im Zeitpunkt des Zuflusses durch eine inländische Zahlstelle abgeführte Zinsabschlagsteuer von 30 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätsbeitrag) als Sonderform der Kapitalertragssteuer, wird bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt und im Zuge der Einkommensteuerfestsetzung mit der Steuerschuld verrechnet. Mit Einführung der Abgeltungssteuer werden Zinserträge von Privatpersonen im Zuflusszeitpunkt mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belegt. Die Steuerschuld ist damit abgegolten. Eine Veranlagung zum persönlichen Steuersatz ist nur dann sinnvoll, wenn dieser geringer ist als der genannte Abgeltungssteuersatz. Somit erhöht sich die Attraktivität von Zinsengagements ab 2009 insbesondere für Kunden deren persönlicher Steuersatz über den 25 % liegt. Der Gesetzgeber beabsichtigt ebenso durch die Schaffung des § 39f Einkommensteuergesetz (EStG) die Ungleichbehandlung von Ehegatten im Lohnsteuerrecht zu beseitigen. Nach geltendem Recht erhalten Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslöhne beziehen, für den Lohnsteuer-Abzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und Steuerklasse V wählen. Dies führt vielfach dazu, dass ein Ehegatte (häufig die Ehefrau) die Steuerklasse V erhält, mit der Folge einer hohen Lohnsteuer-Belastung. Damit wird die Attraktivität der beruflichen Tätigkeit bzw. des beruflichen Wiedereinstiegs erheblich gemindert. Bereits im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 hatte die Bundesregierung ein Verfahren vorgeschlagen, um diese bei individueller Betrachtung nachteilige Regelung zu ändern. Insbesondere aus Datenschutzgründen wurde das so genannte optionale Anteilsverfahren aber nicht umgesetzt. Nunmehr soll die geltende Besteuerung von Ehegatten durch ein so genanntes Faktorverfahren - geregelt in § 39f EStG-E - ersetzt und damit die Ungleichbehandlung der Ehegatten beseitigt werden. Da für die praktische Umsetzung eine Vorlaufzeit erforderlich ist, soll das neue Verfahren zur Besteuerung von Ehegatten aber erst ab 2010 gelten. Das neue Optionsverfahren zur Ehegattenbesteuerung soll den Ehegatten die Möglichkeit geben, statt der bisherigen Steuerklassenkombinationsmöglichkeit III/V künftig die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor zu wählen. Mit dem neuen Verfahren zur Ehegattenbesteuerung will der Gesetzgeber erreichen, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Kinder); dies beruht auf der Anwendung der Steuerklasse IV. Bis zur Steuererklärung auf dem Bierdeckel ist es noch ein weiter Weg. Dies wurde auf dem dreitägigen Seminar „Steuerreform und Steuerprüfung“ vom 10. bis 12. März in Caputh bei Potsdam deutlich, das vom Ludwig-Fröhler-Institut organisiert und geleitet wurde. Aufgrund des großen Interesses an dieser Thematik, wird das LFI auch im Seminarprogramm 2010 ein ähnliches Seminar anbieten. Informationen zu Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung werden ab November im Beratungs- und Informationssystem im Handwerk (BIS) bereit stehen. Über diese Plattform können sich die Berater der Handwerkskammern und –verbände dann auch für die Veranstaltung anmelden. Ludwig-Fröhler-Institut Max-Joseph-Str. 4 80333 München 089-51556084 http://www.lfi-muenchen.de
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