LUDWIG
FRÖHLER
INSTITUT                                    Wirtschaft & Recht für das Handwerk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungslegung von Handwerkern im Zeichen von BilMoG und IFRS für KMU

In diesem Jahr steht eine der wohl am tiefsten greifenden Reformen des deutschen Handelsgesetzbuches an: Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz „BilMoG“. Mit diesem Gesetz finden eine ganze Reihe an Regelungen und Praktiken der internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS in das deutsche Bilanzrecht Eingang. So soll beispielsweise § 248 Abs. 2 HGB und mit ihm das Aktivierungsverbot selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände aufgehoben werden. Auch die Wahlrechte zur Bildung von Aufwandsrückstellungen nach den §§ 249 Abs. 1 S. 3 und 249 Abs. 2 HGB oder der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG sollen der Vergangenheit angehören. Eine weitere Änderung durch das BilMoG dürfte gerade für viele Handwerker interessant sein: Die Grenzen für die Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften werden angehoben. Sie liegen künftig bei 500.000 € Umsatz und 50.000 € Jahresüberschuss.

Vor diesem aktuellen Hintergrund fand vom 15. bis 17. April 2008 in Göttingen ein Seminar des Ludwig-Fröhler-Institutes zum Oberthema „Rechnungslegung“ statt. Dieses Seminar sollte allerdings nicht nur auf die derzeitige Entwicklung im Bereich des Rechnungswesens eingehen, sondern auch einen grundlegenden Überblick über dieses Feld geben. Die Darlegung einzelner, besonders grundlegender Sachverhalte des deutschen Bilanzrechts wie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) – die natürlich auch nach dem BilMoG noch grundlegend sein werden – das Maßgeblichkeitsprinzip, oder latente Steuern, sollten den Boden für die beiden folgenden Vorträge bereiten.

Am gesamten zweiten Tag standen die praktische Anwendung und die dabei auftretenden alltäglichen Probleme der Bilanzierung im Mittelpunkt. Dies war, neben weiteren ausgewählten Aspekten des steuerlichen und handelsrechtlichen Rechnungswesens von Handwerkern, die Bewertung des Vorratsvermögens. Dabei bilden vor allem die verschiedenen Verfahren der Fest-, Gruppen- und Sammelbewertung ein großes Problemfeld. Der Referent Thomas Faasch von der ALEGIS GmbH, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, die gerade Handwerksbetriebe als Mandanten hat, erläuterte weiterhin auch den Sammelposten für geringfügige Wirtschaftsgüter, bei dem das Steuerreformgesetz 2008 künftig eine andere Abschreibung vorsieht. Rückstellungen waren ebenfalls ein Thema, insbesondere die Drohverlustrückstellungen; hier besteht vor allem eine Problematik rund um die Abgrenzung. Schließlich wurde auch auf den neu eingeführten Investitionsabzugsbetrag eingegangen. Er wird künftig die bisherige „7g-Rücklage“ ersetzen und soll so den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG kompensieren.

Im Mittelpunkt des dritten Tages stand die Frage, wo denn die Reise des deutschen Rechnungswesens hingeht. Eingangs bereits erwähnt wurde das BilMoG, welches das deutsche Bilanzrecht näher an die internationale (und angelsächsisch geprägte) Norm der IFRS bringt. Dr. Jens Brune von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein stellte den Referentenentwurf des Gesetzes sehr detailliert vor, widmete sich allerdings auch der Frage, inwieweit die „IFRS für KMU“ (im englischen Original: „IFRS for SME“) eine Auswirkung auf die Rechnungslegung deutscher Handwerker haben werden. Diese „verkürzten“ IFRS sind derzeit in der letzten Entwicklungsphase und sollen noch dieses Jahr vom Standardsetzer, dem IASB, verabschiedet werden. Damit könnten sie in den nächsten Jahren durchaus als Wahlrecht ein Teil der deutschen Rechnungslegung werden – wenn auch die derzeitige politische Entwicklung eher nicht darauf hindeutet. Ein wesentlicher Kritikpunkt an diesem System ist in jedem Fall der hohe Aufwand; nicht nur beim eventuellen Umstieg auf die „IFRS für KMU“, sondern auch bei ihrer fortwährenden Anwendung. Nicht zuletzt aufgrund der hohen Komplexität stellen sie – falls sie denn zukünftig anstelle des HGB angewendet werden können – in absehbarer Zeit keine gangbare Alternative für Kleine und Mittlere Unternehmen dar. Womit sie natürlich auch für die meisten Handwerksbetriebe für die freiwillige Anwendung uninteressant sein dürften.

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