Rechnungslegung von Handwerkern im Zeichen von BilMoG und IFRS für KMU
In diesem
Jahr steht eine der wohl am tiefsten greifenden Reformen des deutschen
Handelsgesetzbuches an: Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz „BilMoG“.
Mit diesem Gesetz finden eine ganze Reihe an Regelungen und Praktiken der
internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS in das deutsche Bilanzrecht
Eingang. So soll beispielsweise § 248 Abs. 2 HGB und mit ihm das
Aktivierungsverbot selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände
aufgehoben werden. Auch die Wahlrechte zur Bildung von Aufwandsrückstellungen
nach den §§ 249 Abs. 1 S. 3 und 249 Abs. 2 HGB oder der Grundsatz der
umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG sollen der Vergangenheit
angehören. Eine weitere Änderung durch das BilMoG dürfte gerade für viele
Handwerker interessant sein: Die Grenzen für die Pflicht zur handelsrechtlichen
Buchführung von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften werden
angehoben. Sie liegen künftig bei 500.000 € Umsatz und 50.000 €
Jahresüberschuss.
Vor
diesem aktuellen Hintergrund fand vom 15. bis 17. April 2008 in Göttingen ein
Seminar des Ludwig-Fröhler-Institutes zum Oberthema „Rechnungslegung“ statt.
Dieses Seminar sollte allerdings nicht nur auf die derzeitige Entwicklung im
Bereich des Rechnungswesens eingehen, sondern auch einen grundlegenden Überblick
über dieses Feld geben. Die Darlegung einzelner, besonders grundlegender
Sachverhalte des deutschen Bilanzrechts wie die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) – die natürlich auch nach dem BilMoG noch grundlegend sein
werden – das Maßgeblichkeitsprinzip, oder latente Steuern, sollten den Boden für
die beiden folgenden Vorträge bereiten.
Am
gesamten zweiten Tag standen die praktische Anwendung und die dabei auftretenden
alltäglichen Probleme der Bilanzierung im Mittelpunkt. Dies war, neben weiteren
ausgewählten Aspekten des steuerlichen und handelsrechtlichen Rechnungswesens
von Handwerkern, die Bewertung des Vorratsvermögens. Dabei bilden vor allem die
verschiedenen Verfahren der Fest-, Gruppen- und Sammelbewertung ein großes
Problemfeld. Der Referent Thomas Faasch von der ALEGIS GmbH, einer
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, die gerade Handwerksbetriebe
als Mandanten hat, erläuterte weiterhin auch den Sammelposten für geringfügige
Wirtschaftsgüter, bei dem das Steuerreformgesetz 2008 künftig eine andere
Abschreibung vorsieht. Rückstellungen waren ebenfalls ein Thema, insbesondere
die Drohverlustrückstellungen; hier besteht vor allem eine Problematik rund um
die Abgrenzung. Schließlich wurde auch auf den neu eingeführten
Investitionsabzugsbetrag eingegangen. Er wird künftig die bisherige
„7g-Rücklage“ ersetzen und soll so den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit
durch das BilMoG kompensieren.
Im
Mittelpunkt des dritten Tages stand die Frage, wo denn die Reise des deutschen
Rechnungswesens hingeht. Eingangs bereits erwähnt wurde das BilMoG, welches das
deutsche Bilanzrecht näher an die internationale (und angelsächsisch geprägte)
Norm der IFRS bringt. Dr. Jens Brune von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Warth & Klein stellte den Referentenentwurf des Gesetzes sehr detailliert vor,
widmete sich allerdings auch der Frage, inwieweit die „IFRS für KMU“ (im
englischen Original: „IFRS for SME“) eine Auswirkung auf die Rechnungslegung
deutscher Handwerker haben werden. Diese „verkürzten“ IFRS sind derzeit in der
letzten Entwicklungsphase und sollen noch dieses Jahr vom Standardsetzer, dem
IASB, verabschiedet werden. Damit könnten sie in den nächsten Jahren durchaus
als Wahlrecht ein Teil der deutschen Rechnungslegung werden – wenn auch die
derzeitige politische Entwicklung eher nicht darauf hindeutet. Ein wesentlicher
Kritikpunkt an diesem System ist in jedem Fall der hohe Aufwand; nicht nur beim
eventuellen Umstieg auf die „IFRS für KMU“, sondern auch bei ihrer fortwährenden
Anwendung. Nicht zuletzt aufgrund der hohen Komplexität stellen sie – falls sie
denn zukünftig anstelle des HGB angewendet werden können – in absehbarer Zeit
keine gangbare Alternative für Kleine und Mittlere Unternehmen dar. Womit sie
natürlich auch für die meisten Handwerksbetriebe für die freiwillige Anwendung
uninteressant sein dürften.
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