LUDWIG
FRÖHLER
INSTITUT                                    Wirtschaft & Recht für das Handwerk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neuerungen im Steuerrecht

Die am 6. Juli 2007 im Bundesrat verabschiedete Unternehmenssteuerreform stand im Mittelpunkt des vom Ludwig-Fröhler-Institut durchgeführten dreitägigen Seminars in Düsseldorf vom 4. bis 6 September 2007. 

Kern des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Entlastung der Unternehmen sind die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15% sowie der Gewerbesteuer­messzahl von 5% auf 3,5% und die Erhöhung der Gewerbesteuer­anrechnung bei der Einkommensteuer vom 1,8-fachen des Gewerbesteuer­messbetrages auf das 3,8-fache

Darüber hinaus wurde ein begünstigter Steuersatz für thesaurierte Gewinne bilanzierender Personen- und Einzelunternehmen eingeführt. Der Begriff der Thesaurierung bezeichnet Vorgänge, bei denen die von einer Organisation erwirtschafteten Gewinne nicht entnommen werden, sondern in der Organisation selbst verbleiben. Thesaurierte Gewinne unterliegen zukünftig einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag. Bei späterer Entnahme des Gewinns erfolgt eine Nachversteuerung auf Ebene des Gesellschafters mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag. Die folgende Tabelle vergleicht die steuerliche Belastung bei Thesaurierung und Ausschüttung von Kapital- und Personen­gesellschaften:

 

 

 

2007

Ab 2008/2009

Thesaurierungstarif

Nein

Ja

Thesaurierung

bullet Kapitalgesellschaft
bullet Personengesellschaft

 

38,65%

45,68%

 

29,83%

44,28%/47,44%

 

29,83%

29,77%

Ausschüttung

bullet Kapitalgesellschaft
bullet Personengesellschaft

 

52,24%

45,68%

 

48,34%*

44,28%/47,44%

 

48,34%*

48,29%

* Unter Zugrundelegung einer Abgeltungssteuer i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag ab 2009

Die Tabelle verdeutlicht den Steuervorteil bei Thesaurierung. Zusätzlich werden die steuerlichen Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaften angeglichen. Der erhöhte Wert von 47,44% in der mittleren Spalte ist auf die Reichensteuer zurückzuführen.

Weitere Neuerungen im Steuerrecht sind die Erweiterung der Rücklagenbildung nach § 7g EStG für Betriebsvermögen bis TEUR 235. Nach § 7 g EStG gestattet der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen in einigen Sonderfällen eine steuerfreie Rücklage zu bilden, durch die der Jahresgewinn im Jahr der Rücklagenbildung gemindert wird (sog. Ansparücklage - auch Investitionsrückklage oder Ansparabschreibung genannt). Neu ist auch die Einführung einer Abgeltungs­steuer in Höhe von 25% zzgl. SolZ auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, private Veräußer­ungs­gewinne bei Veräußerung von Wertpapieren). Dafür fällt das Halbein­künfte­verfahren weg. Dies gilt nicht für z.B. private Veräußerungsgeschäfte aus Immobilien­verkäufen.

Die Neuerungen im Steuerrecht sehen auch belastende Maßnahmen für Unternehmen vor.

So wurde der Anschaffungsbetrag für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von netto 410 Euro auf 150 Euro abgesenkt. Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von EUR 151 bis EUR 1000 sind jährlich Sammelposten zu bilden und über 5 Jahre abzuschreiben (Abschreibungspool). Der Pool von solchermaßen „neuen“ GWG wird jährlich gebildet. Problematisch erscheint, dass der Pool nicht verändert werden darf. Die dort eingestellten Wirtschaftsgüter werden wie ein „einziges“ Wirtschaftsgut angesehen und müssen einheitlich mit 20% über fünf Jahre hinweg abgeschrieben werden. Wer am 02.01.2008 ein Wirtschaftsgut für 800 Euro netto kauft und es bereits am 03.01.2008 zum selben Preis wieder verkauft, muss seinen Erlös in Höhe von 800 Euro buchen und als Gewinn versteuern, aber andererseits auch das Wirtschaftsgut – da sein Preis zwischen 150 Euro und 1000 Euro liegt – in den Pool einstellen. Da dieser nicht verändert werden darf, bleibt das längst aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgut dennoch für die gesamte Abschreibungsdauer darin. Das Unternehmen weist also zwangsweise einen „Scheingewinn“ aus und muss ihn auch versteuern. Auch Verlust und Untergang des Wirtschaftsgutes finden keine Berücksichtigung.  

Weitere Maßnahmen der Bundesregierung sind der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs und die Hinzurechnung von 50% der Dauerschuld­zinsen bei der Gewerbesteuer. Dafür werden Zinsen und pauschal festgelegte fiktive Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen zu 25% hinzugerechnet (Freibetrag TEUR 100). Ein Novum ist auch die Einführung des Teileinkünfte­verfahrens für Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen (vorher 50%, neu 60% steuerpflichtig) sowie die „Zinsschranke“ und die Änderung der Gesellschafter­fremd­finanzierung mit einer Freigrenze in Höhe von 1 Mio. Euro sowie ebenfalls die Beschränkung des über­steigenden Zinsaufwands in Höhe von 30% EBITDA. Die degressive Abschreibung wurde abgeschafft.

Abgerundet wurde die Seminarveranstaltung mit Vorträgen zur Systematik der Einkommen­steuer und Grundzügen des Umsatzsteuerrechts sowie einer Demonstration einer elektronischen Betriebsprüfung. Seit 01.01.2002 haben Steuerprüfer das Recht auf elektronischen Datenzugriff für alle Außenprüfungen. Diese Daten können über den gesamten gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum hinweg digital ausgewertet werden. Dabei ändert sich der Prüfungsumfang nicht. Große Mengen von Daten können lückenlos überprüft und der Anteil manueller Prüfungstätigkeiten minimiert werden. Der größte Vorteil ist jedoch der tiefere Einblick in die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.